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Beförderungsbedingungen

Odenwälder Verkehrsbetriebe GmbH

Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages, die mit dem Kauf einer Fahrkarte anerkannt werden. Der jeweilige Beförderungsvertrag kommt mit dem Kauf einer Fahrkarte bzw. mit der abgeschlossenen Buchung einer Fahrt zwischen dem Fahrgast und dem jeweiligen Beförderungsunternehmen (Betriebsführer) der Odenwälder Verkehrsbetriebe GmbH zustande. Dies gilt auch für die anmeldepflichtigen, flexiblen Bedienungsformen „RufBus“ und „taxOMobil“, die über das Informations- und Buchungssystem „www.odenwaldmobil.de“ vermittelt werden.

Unterschieden wird zwischen den Allgemeinen und den Besonderen Beförderungsbedingungen.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind vom Bundesverkehrsministerium durch Rechtsverordnung erlassen und gelten einheitlich für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Es gilt die Verordnung vom 27.2.1970 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt v. 21.5.2015 (BGBl I S. 782).

Als Besondere Beförderungsbedingungen nach § 39 Abs. 6 und 7 PBefG hat der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen“ mit Gültigkeit für die einbezogenen Verkehrsmittel beschlossen, die zusätzlich oder abweichend zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Homepage des Verkehrsverbundes unter www.rmv.de abrufbar.

Zusätzlich gelten - abweichend oder ergänzend - die nachstehenden Besonderen Beförderungs-bedingungen und Tarifbestimmungen der Odenwälder Verkehrsbetriebe GmbH deren ÖPNV-Verkehrsangebot im Odenwaldkreis.

Verantwortlich:
Odenwälder Verkehrsbetriebe GmbH
Neutorstraße 10
64720 Michelstadt

 

A    Besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen für flexible Bedienungsformen
 

1.    Geltungsbereich


1.1    ÖPNV-Verkehrsleistungen werden im Odenwaldkreis auch in Form von flexiblen Bedienungsformen angeboten. Diese verkehren grundsätzlich nur nach Voranmeldung.

1.2    Auch die flexiblen Bedienungsformen im Odenwaldkreis sind als öffentlicher Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und 2 PBefG Teil des RMV-Verbundverkehrs. Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende oder ergänzende Regelungen für flexible Bedienungsformen im ÖPNV-Verkehrsgebiet des Odenwaldkreises ergeben sich aus den hier vorliegenden Bestimmungen. 

1.3    Flexible ÖPNV-Bedienungsformen im Odenwaldkreis werden in „RufBus“-Fahrten und „taxOMobil“-Fahrten unterschieden:

a.    „RufBus“-Fahrten sind Teil des fahrplangebundenen Linienverkehrs, die entweder im Richtungsbandbetrieb oder im Flächenbetrieb durchgeführt werden.
b.    „taxOMobil“-Fahrten sind nicht fahrplangebundene, dynamische Beförderungsleistungen, die auf bestimmten Strecken und innerhalb eines Bereitstellungszeitraums ohne Vorgabe einer konkreten, fahrplanmäßigen Abfahrtszeit angeboten und nach der Wunschzeit des Fahrgastes gebucht werden.

1.4    Bei „RufBus“- und „taxOMobil“-Fahrten entsteht eine Betriebs- und Beförderungspflicht nur, wenn der Fahrtwunsch zur fahrplanmäßig bestehenden oder gewünschten Abfahrtszeit mindestens eine Stunde vorher angemeldet wurde.<br />

1.5    Sofern nicht anders festgelegt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für „RufBus“-Fahrten als auch für „taxOMobil“-Fahrten.

 

2.    Merkmale von taxOMobil-Fahrten
 

 RufBustaxOMobil
BedienungsbereichLinie im Richtungsband- oder Flächenbetriebohne Linienbindung von der Ortschaft zum Zentrum (Relationen und Bereitstellungszeitraum unter www.odenwaldmobil.de)
FahrplanAbfahrtszeit vorgegebenInnerhalb des Bereitstellungszeitraums nach der Wunschzeit des Fahrgastes
Haltestellenbezugja (von Haltestelle zu Halte-stelle; Ausstieg im Umkreis von 500 m zulässig)ja (von Haltestelle zu Haltestelle; Ausstieg im Umkreis von 500 m zulässig; virtuelle Haltestellen möglich)
Anmeldepflichtja (mindestens 60 Min. vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit)ja (mindestens 60 Min. vor der geplanten Abfahrtszeit (Wunschzeit)
Beförderungspflichtnur bei erfolgter Anmeldung. Nicht angemeldete Personen werden im Rahmen verfügbarer Kapazitäten mitbefördertnur bei erfolgter Anmeldung
TarifRMV-VerbundtarifRMV-Verbundtarif plus entfernungsabhängiger Zuschlagspreis (Rabattierung möglich)
Anmeldung / Buchung der Fahrt
•    als „anonymer“ Fahrgast


•    als „registrierter“ Fahrgast

telef. über Servicenummer
oder einfache Registrierung (Name, Telefonnummer, E-Mail optional)

Buchung und Bezahlung über App und Buchungsportal möglich
 

Registrierung erforderlich


Buchung und Bezahlung über App und Buchungsportal möglich
 
Fahrgastgruppen (ohne verlängerte Voranmeldefrist)bis max. 5 Personen (Abschn. „B“)bis max. 5 Personen (Abschn. „B“)
Infrastruktur
•    Fahrzeug

•    Fahrpersonal

•    Fahrscheinvertrieb

ÖPNV-Fahrzeug

ÖPNV-zertifiziertes Fahrpersonal
Im Fahrzeug möglich

Als Mietwagen zugelassener Pkw oder Kleinbus < 9 Plätze
Fahrer mit Personenbe-förderungsschein
Im Fahrzeug nicht möglich
Anschnallpflicht/Rückhalte-einrichtungen bei Kindern
6-12 Jahren
Ja, eine geeignete Rückhalteeinrichtung ist vom begleitenden Fahrgast mitzuführenJa, eine geeignete Rückhalteeinrichtung ist vom begleitenden Fahrgast mitzuführen
Mitnahme von Gepäck, zusammenklappbaren Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagenjaja
Tierejanein
Fahrradmitnahmeja, bis 2 Fahrräder (Abschn. „C")nein
Rollstuhl- / orthopädische Elektroscooter-Mitnahmeja, mit längerer Voranmeldefrist (Abschn. „F")ja, mit längerer Voranmeldefrist (Abschn. „F“)

Tab. 1.: Merkmale „RufBus“- und „taxOMobil“-Fahrten
 

3.    Anspruch auf Beförderung
 

3.1    Buchungsportal
 
3.1.1    Unter www.odenwaldmobil.de wird ein internetbasiertes Informations- und Buchungssystem (IBS-Odenwaldmobil.de, weiter „Buchungsportal“) bereitgestellt, das Fahrgäste dabei unterstützt, flexible Bedienungsformen des ÖPNV im Verkehrsgebiet des Odenwaldkreises zu nutzen. Das Buchungsportal ist auch als App für mobile Anwendungen auf Smartphone und Tablet-PC mit den Betriebssystemen IOS und Android verfügbar. Die App steht kostenfrei in den App-Stores für Android und IOS zum Download zur Verfügung.

3.1.2    Vor der Buchung einer „taxOMobil“-Fahrt muss ein Fahrgast im Buchungsportal registriert sein. „RufBus“-Fahrten können auch ohne Registrierung über die RMV-MobilitätsZentrale angemeldet werden. Eine einfache Registrierung mit Name, Telefonnummer und E-Mailadresse ist möglich.

3.1.3    Bezüglich der Registrierung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für das Buchungsportal unter www.odenwaldmobil.de.

3.2    Anmeldung des Fahrtwunsches

3.2.1    Ein Anspruch auf Beförderung nach § 22 PBefG und § 2 VOAllgBefBed besteht bei den flexiblen Bedienungsformen nur, soweit die Anmeldung des Fahrtwunsches für eine „RufBus“-Fahrt mindestens eine Stunde vor dem fahrplanmäßigen Abfahrtszeitpunkt und für eine „taxOMobil“-Fahrt mindestens eine Stunde vor dem gewünschten Abfahrtszeitpunkt abgeschlossen wurde.

3.2.2    Ein Fahrtwunsch für eine „RufBus“- oder „taxOMobil“-Fahrt kann entweder über das Buchungsportal nach Kap. 3.1, telefonisch über die Servicenummer der RMV-MobilitätsZentrale (06061 97 99 88) oder durch persönliche Vorsprache in der RMV-MobilitätsZentrale, Hulster Straße 2 in Michelstadt angemeldet werden.

3.2.3    Eine Anmeldung für eine „RufBus“- oder „taxOMobil“-Fahrt kann für einzelne oder auch für mehrere Personen erfolgen. Eine Anmeldung von Gruppen größer als fünf Personen über das Buchungsportal ist nicht möglich. Nähere Regelungen für Fahrgastgruppen ergeben sich aus Abschnitt B „Besondere Beförderungsbedingungen für Fahrgastgruppen“.

3.2.4    Daueraufträge sind nur bei „RufBus“-Fahrten möglich.

3.2.5    Anmeldungen für „RufBus“- oder „taxOMobil“-Fahrten, die vor 8:00 Uhr stattfinden, müssen am Vortag bis 20:00 Uhr erfolgen.

3.2.6    Die Anmeldung für eine „RufBus“- oder „taxOMobil-Fahrt gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Fahrgast eine Bestätigung der Anmeldung erhalten hat bzw. wenn das Beförderungsentgelt vom Kundenkonto abgebucht wurde.

3.3    Anspruch auf Beförderung bei „RufBus“-Fahrten

3.3.1    Bei „RufBus“-Fahrten hat der Fahrgast bei den im Fahrplan mit dem Symbol  gekennzeichneten Fahrten einen Anspruch auf Beförderung, sofern die Anmeldung entsprechend Ziff. 3.2 durchgeführt wurde.

3.3.2    Nicht für eine „RufBus“-Fahrt angemeldete Personen („Spontanfahrer“), die z.B. durch elektronische Haltestellenanzeigen von der Fahrt Kenntnis erlangt haben, werden im Rahmen verfügbarer Platzkapazitäten befördert.

3.3.3    Für „RufBus“-Fahrten gilt der Haltestellenbezug, d.h. es darf grundsätzlich nur an den durch Zeichen 224 StVO gekennzeichneten Haltestellen ein- und ausgestiegen werden. Auf Fahrgastwunsch ist ein Ausstieg auch im Umkreis von 500 m um eine Haltestelle möglich, soweit die Verkehrsvorschriften dies erlauben (siehe dazu Abschnitt C).

3.3.4    Ein Fahrgast, der eine „RufBus“-Fahrt gebucht hat, dann aber mehrfach (mindestens dreimal) nicht zum Fahrtantritt erschienen ist, kann von einer weiteren Buchung ausgeschlossen werden.
 

3.4    Anspruch auf Beförderung bei „taxOMobil“-Fahrten

3.4.1    Auf bestimmten Fahrwegrelationen und innerhalb bestimmter Angebotszeiträume besteht das Angebot einer jederzeitigen (dynamischen) Mobilitätsgarantie durch die Buchbarkeit einer „taxOMobil“-Fahrt.

3.4.2    Die in die Mobilitätsgarantie einbezogenen Fahrwegrelationen zwischen Ortschaften und Zentren des Odenwaldkreises und der jeweilige Angebotszeitraum auf diesen Relationen können unter www.odenwaldmobil.de eingesehen werden. Hierbei können neben den geografischen Zentren zeitweise auch so genannte „Points of Interest“ (POIs) den Zentrumstatus erhalten.

3.4.3    Für „taxOMobil“-Fahrten gilt der Haltestellenbezug, d.h. es darf grundsätzlich nur an den durch Zeichen 224 StVO gekennzeichneten oder virtuellen Haltestellen ein- und ausgestiegen werden. Auf Fahrgastwunsch ist ein Ausstieg auch im Umkreis von 500 m um eine Haltestelle möglich, soweit die Verkehrsvorschriften dies erlauben (siehe dazu Abschnitt C).

3.4.4    Bei „taxOMobil“-Fahrten haben der Fahrgast und die von ihm mit angemeldeten Personen im Rahmen der Festlegungen zur Mobilitätsgarantie einen Anspruch auf Beförderung und Zielerreichung, sofern die Anmeldung entsprechend Ziff. 3.2 durchgeführt wurde. Nicht für eine „taxOMobil“-Fahrt angemeldete Personen werden nicht befördert.

3.4.5    Fahrgäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur „taxOMobil“-Fahrten nutzen, die spätestens um 22:00 Uhr beendet sind.

3.4.6     Ein Fahrgast kann sich zu einer, seinem Fahrtwunsch entsprechenden „taxOMobil“-Fahrt hinzubuchen, die vorher von einem anderen Fahrgast bereits angemeldet wurde. In diesem Falle ist es möglich, dass sich die reguläre Fahrzeit aufgrund von Umwegen zur Aufnahme weiterer Fahrgäste um maximal 15 Minuten verlängert, wenn hierdurch keine gebuchte Anschlussverbindung verloren geht.

3.4.7     Die tatsächliche Ankunftszeit wird den Fahrgästen einer „taxOMobil“-Fahrt erst 60 Minuten vor dem Start einer Fahrt mitgeteilt, da sich diese aufgrund von Bündelungen bis zu diesem Zeitpunkt immer wieder verschieben kann.
 

3.5    Stornierung von Fahrtanmeldungen

3.5.1    Die Anmeldung einer „taxOMobil“- oder „RufBus“-Fahrt kann bis 60 Minuten vor Fahrtbeginn kostenfrei wieder storniert werden.

3.5.2    Die Stornierung kann mittels Buchungsportal nach Kapitel 3.1, per Telefon oder persönlicher Vorsprache bei der RMV-MobilitätsZentrale erfolgen.

3.5.3    „taxOMobil“- und „RufBus“-Fahrten, die vor 8:00 Uhr stattfinden, können bis spätestens 20:00 Uhr am Vorabend kostenfrei storniert werden.

4.    Beförderungsentgelte, Fahrausweise
 

Soweit Beförderungsentgelte von der Odenwald-Regionalgesellschaft (OREG) mbH im Rahmen der Vermittlung von „RufBus“- oder „taxOMobil“-Fahrten erhoben werden, geschieht dies treuhänderisch namens und im Auftrag des betriebsdurchführenden Verkehrsunternehmens. Bei dem Beförderungsentgelt handelt es sich um den maßgebenden Fahrpreis nach dem Tarif des Rhein-Main-Verkehrsverbundes. Für „taxOMobil“-Fahrten wird ein Zuschlagstarif nach Kapiteln 7 und 8 erhoben.
 

4.1    Entrichten des Beförderungsentgelts bei „RufBus“-Fahrten

4.1.1    Eine Reservierung von Rufbus-Fahrten ist anonym möglich. Ein „anonymer“ Fahrgast kann auf Wunsch Vor- und Nachname, Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bei der Reservierung angeben (Registrierung „light“).

4.1.2    Wenn sich ein Fahrgast als „garantiert mobil!“-Kunde registriert hat, kann er wählen, ob er das Beförderungsentgelt bereits mit Anmeldung der Rufbus-Fahrt entrichtet (über das interne Verrechnungskonto des Kunden) oder nur reserviert und beim Zustieg den Fahrpreis bezahlt.

4.1.3    Steht der notwendige Betrag für das zu entrichtende Beförderungsentgelt auf dem internen Verrechnungskonto nicht zur Verfügung, kann das Konto bei Fahrtanmeldungen über das Buchungsportal über verschiedene Wege aufgeladen werden. Wenn dies nicht erfolgt, kann das Beförderungsentgelt für die „RufBus“-Fahrt nicht bereits bei der Anmeldung entrichtet werden. Eine Fahrtreservierung bleibt in diesem Falle dennoch möglich.

4.1.4    Das Entgelt für den Fahrgast kann auch mittels einer für die angemeldete Fahrt gültigen RMV-/VRN-Zeitkarte beglichen werden, die im Buchungsportal hinterlegt werden kann.
4.1.5    Ein Fahrgast mit einem vorher bei der OREG bekannt gemachten Schwerbehindertenausweis, der mit einem gültigen Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke versehen ist, und ein ggf. möglicher Begleiter des Schwerbehinderten müssen den RMV-Tarif nicht entrichten.

4.1.6    Soll das Beförderungsentgelt bereits bei der Anmeldung entrichtet werden, muss der Fahrgast ein HandyTicket anfordern, das er vor Antritt der Fahrt herunterladen kann und das als Fahrkarte für den „RufBus“ gilt. Hierbei gelten die „Allgemeinen Regelungen zum Kauf von HandyTickets in Verbindung mit flexiblen Bedienungsformen“ im Anhang.
 

4.2    Entrichten des Beförderungsentgelts bei „taxOMobil“-Fahrten

4.2.1    Bei „taxOMobil“-Fahrten besteht der Fahrpreis immer aus dem RMV-Tarif und einem Zuschlagstarif (siehe hierzu die Tarifbestimmungen unter Kapitel 7).

4.2.2    Bei der Anmeldung einer „taxOMobil“-Fahrt wird der vom Fahrgast für sich und ggf. weitere mitangemeldete Personen zu entrichtende Fahrpreis vom internen Verrechnungskonto des Fahrgastes abgebucht und im Namen und für Rechnung des jeweiligen Verkehrsunter-nehmens einbehalten.

4.2.3    Steht der notwendige Betrag für den zu entrichtenden Fahrpreis auf dem internen Abrechnungskonto nicht zur Verfügung, kann das Konto bei Fahrtanmeldungen über das Buchungsportal über verschiedene Wege aufgeladen werden. Wenn dies nicht erfolgt, kann die „taxOMobil“-Fahrt nicht angemeldet werden.

4.2.4    Das Beförderungsentgelt kann auch mittels einer für die angemeldete Fahrt gültigen RMV-/VRN-Zeitkarte beglichen werden, die vorher gekauft und bei der OREG bekannt gemacht werden muss. Mitnahmeregelungen für RMV-/VRN-Zeitkarten werden nicht berücksichtigt.

4.2.5    Ein Fahrgast mit einem vorher bei der OREG bekannt gemachten Schwerbehindertenausweis, der mit einem gültigen Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke versehen ist, und ein ggf. möglicher Begleiter des Schwerbehinderten müssen den RMV-Tarif nicht entrichten. Sie bleiben allerdings zur Zahlung des Zuschlagstarifs verpflichtet (s. Kap. 7.8).

4.2.6    Bei einer reinen „taxOMobil“-Fahrt, bei der kein Umstieg auf weiterführende Bus- oder Schienenverkehrsmittel erfolgt, werden keine Fahrkarten an die Fahrgäste ausgegeben, da der Fahrer des Fahrzeugs die Namen der angemeldeten Fahrgäste vor Fahrtantritt übermittelt bekommt. Zur Legitimation des Fahrgastes reichen dann die vom Buchungsportal übermittelte Auftragsbestätigung und/oder die vom Kunden vorzuzeigende Kundenkarte.

4.2.7    Bei „taxOMobil“-Fahrten kann auch der RMV-Tarif für konventionelle Linienfahrten, „RufBus“-Fahrten oder Schienenverkehrsmittel des Verbundverkehrs im Vor- oder Nachlauf zu der „taxOMobil“-Fahrt über das interne Verrechnungskonto des Fahrgastes mit abgerechnet und deren Zahlung mittels HandyTicket nachgewiesen werden. Hierbei gelten die „Allgemeinen Regelungen zum Kauf von HandyTickets in Verbindung mit flexiblen Bedienungsformen“ im Anhang.
 

5.    Beförderung von Sachen
 

5.1    Grundsätzlich werden auch bei flexiblen Bedienungsformen Sachen entsprechend der Tab. 1 kostenlos mitbefördert.

5.2    Die Mitnahme von Sachen ist bei der Fahrtbuchung anzugeben.

5.3    Die Mitnahme von nicht zusammenklappbaren Fahrrädern richtet sich nach den Reglungen in Abschnitt „C“.

5.4    Soll die Beförderung mit einem nicht zusammenklappbaren Rollstuhl oder orthopädischen Elektroscooter angemeldet werden, muss die Anmeldung mindestens bis zu 5 Stunden vor der gewünschten Abfahrtszeit erfolgen (siehe dazu Regelungen in Abschnitt „F“).
 

6.    Übermittlung von Fahrtinformationen bei „taxOMobil“-Fahrten
 

6.1    Der Fahrgast wird zum Zeitpunkt der Fahrtbestätigung einer „taxOMobil“-Fahrt durch den Fahrtdienstleister über einen vom ihm bestimmten Kommunikationskanal (E-Mail und/oder Push-Nachricht) über die anstehende Fahrt informiert. Kurz vor Fahrtbeginn erhält der Fahrgast bei „taxOMobil“-Fahrten die Information über eventuelle Rabattierungen des Zuschlagspreises, da sich dieser bis zu diesem Zeitpunkt verringern könnte.

6.2    Hat ein Fahrgast keinen Kommunikationskanal ausgewählt, hat er die Möglichkeit, die Informationen durch einen Anruf bei der RMV-MobilitätsZentrale zu erhalten oder die Informationen in den Systemnachrichten im Buchungsportal einzusehen.

7.    Tarifbestimmungen
 

7.1    Für „RufBus“- und „taxOMobil“-Fahrten gelten die RMV-Tarifbestimmungen auch hinsichtlich des zu entrichtenden Fahrpreises und der Preisermittlungsregeln, soweit die nachstehenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen vorsehen.

7.2    Bei „RufBus“-Fahrten zahlt der buchende Fahrgast für sich und jede weitere mit angemeldete Person den RMV-Tarif.

7.3    Bei „taxOMobil“-Fahrten zahlt der buchende Fahrgast für sich und jede weitere mit angemeldete Person den RMV-Tarif und einen nach Reiseweitenklassen gestaffelten Zuschlagstarif, im Folgenden insgesamt „Fahrpreis“ genannt. Der Zuschlagstarif wird pro Fahrtbuchung und nicht pro Fahrgast erhoben (s. Ziff. 8.7). Die Reiseweitenklassen und der im Jahre 2020 gültige Zuschlagstarif sind der nachstehenden Tabelle (Tab. 2) zu entnehmen. Die Zuschlagspreise unterliegen einer jährlichen Fortschreibung. Als Indizes gilt die allgemeine Fortschreibung (gemittelt) des RMV-Tarifs der Einzelfahrt Erwachsene in den Preisstufen 1 bis 4. Der ermittelte Fortschreibungswert wird einheitlich auf alle Reiseweitenklassen angewandt und auf volle 50 Cent gerundet. Die aktuellen Werte sind unter www.odenwaldmobil.de veröffentlicht.
 

ReiseweitenEntfernung bis kmZuschlagspreis (Euro)
133,00 €
255,50 €
37,58,00 €
41011,00 €
51516,00 €
62021,50 €
7>2027,00 €

Tab. 2: Reiseweiten mit zugehörigen voraussichtlichen Zuschlagspreisen 2020 (Stand April 2019)

7.4    „taxOMobil“-Fahrten mit mehr als 4 Fahrgästen, können nach den Regelungen in Abschnitt „B“ nur mittels eines entsprechenden Anmeldeformulars über die RMV-MobilitätsZentrale angemeldet werden. Für solche Gruppen wird der Zuschlagstarif dann individuell vom Agenten in der Zentrale bestimmt.

7.7    Erwachsene, Schüler, Auszubildende sowie Kinder zahlen den gleichen Zuschlagstarif.

7.8    Schwerbehinderte Personen und ihre etwaige Begleitperson zahlen ebenfalls den vollen Zuschlagstarif, da der Schwerbehindertenausweis nach § 228 SGB IX in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke nur für den RMV-Tarif gilt.

7.9    Der zu entrichtende Zuschlagstarif für den buchenden Fahrgast kann von einem oder mehreren Sponsoren bezuschusst werden. Der Fahrgast wird hierüber bei der Buchung informiert.

7.10    Zur Berechnung des RMV-Tarifs kann für jede mitfahrende Person angegeben werden, ob es sich dabei um

  • eine Person ab 15 Jahren oder
  • um ein Kind zwischen 6 und einschl. 14 Jahren oder
  • um ein Kind jünger als 6 Jahre

handelt.

7.11    Für Kinder unter 6 Jahren ist bei einer „taxOMobil“-Fahrt in Begleitung des buchenden Fahrgastes im Sinne von Nr. 2.1 der RMV-Tarifbestimmungen kein RMV-Tarif zu entrichten. Die Begleitperson zahlt den normalen Fahrpreis.

7.12    Soweit eine für die gewünschte Fahrtrelation räumlich und zeitlich gültige RMV-/VRN-Zeitkarte des Jedermann- und Ausbildungstarifs im Buchungssystem hinterlegt ist, ist damit der RMV-Tarif abgegolten. Als Fahrpreis zu entrichten ist dann nur noch der maßgebende Zuschlagstarif (RMV-/VRN-Mitnahmeregelungen gelten nicht (s. Kap. 4.2.4).
 

8.    Rabatte bei „taxOMobil“-Fahrten
 

8.1    Bei „taxOMobil“-Fahrten sind zwei Rabattarten vorgesehen: der Frühbucherrabatt und der Nutzungsrabatt. Die verschiedenen Rabatte ergeben einen Gesamtrabatt, der vom vollen Zuschlagstarif abgezogen wird.

8.2    Der Frühbucherrabatt erfolgt nach einem zeitabhängigen Faktor. Er bezieht sich auf den Zeitpunkt der Buchung in Relation zu dem Startzeitpunkt der Fahrt:

Zeitpunkt der BuchungHöhe des Frühbucherrabatts
länger als 5 Tage vor dem Startzeitpunkt der Fahrt30 %
im Zeitraum zwischen einem und 5 Tage vor dem Startzeitpunkt der Fahrt20 %

 Tab. 3: Frühbucherrabatt bei „taxOMobil“-Fahrten

8.4    Wenn der Zeitpunkt der Buchung weniger als 24 Stunden vor dem Startzeitpunkt der Fahrt liegt, wird kein Frühbucherrabatt gewährt.

8.5    Wenn ein Fahrgast für sich alleine bucht (keine weitere Person wird mit angemeldet) und die „taxOMobil“-Fahrt mit einer bereits vorhandenen „taxOMobil“-Fahrt gebündelt werden kann, wird dem buchenden Fahrgast den Nutzungsrabatt von 20 % eingeräumt.

8.6    Ein Fahrgast, der die „taxOMobil“-Fahrt bereits vorher für sich alleine gebucht hat, erhält bei Zubuchung weiterer Fahrgäste den Nutzungsrabatt auf sein internes Verrechnungskonto zurückerstattet.

8.7    Sponsorenrabatte werden vom jeweiligen Sponsor individuell festgelegt und können sich auf bestimmte Personengruppen und Relationen beschränken. Auch die Dauer und Höhe des Rabattes ist individuell festzusetzen.

8.8    Wenn ein Fahrgast außer sich selbst noch weitere (bis max. 5) Personen mit anmeldet, ist der Zuschlagstarif nur einmal zu entrichten. Der Zuschlagstarif entfällt zu gleichen Teilen auf die Anzahl der angemeldeten Personen. Der RMV-Tarif ist von jedem Fahrgast zu zahlen.

 

Allgemeine Regelungen zum Kauf von RMV-HandyTickets in Verbindung mit flexiblen Bedienungsformen


1.    Konventionelle Linienfahrten, „RufBus“-Fahrten oder Fahrten mit Schienenverkehrsmitteln des Verbundverkehrs können als Einzelfahrten oder in Kombination mit „taxOMobil“-Fahrten im Vor- oder Nachlauf über das Nutzerkonto abgerechnet werden. Damit verbunden kann als Nachweis zur Entrichtung des RMV-Tarifs ein HandyTicket vorreserviert werden.

2.    Wurden bei einer Fahrt noch weitere Personen mit angemeldet, sind als Nachweis zur Zahlung des Entgeltes auch für diese Personen HandyTickets anzufordern. Es können aber nur maximal drei HandyTickets (buchende Person plus maximal zwei weitere Personen) angefordert werden.

3.    HandyTickets können mittels der garantiert-mobil!-App heruntergeladen werden. Um die App nutzen zu können, ist ein geeignetes Smartphone oder Tablet (IOS oder Android) mit registrierter SIM-Karte nötig.

4.    Der Fahrgast trägt die Verantwortung dafür, dass er, wenn er HandyTickets bestellt, tatsächlich auch über ein entsprechendes Smartphone und die garantiert-mobil!-App verfügt. Ist der Fahrgast nicht im Besitz eines entsprechenden funktionsfähigen Endgerätes, kann er den RMV-Tarif zur Benutzung konventioneller Linienfahrten, „RufBus“-Fahrten und Fahrten mit Schienenverkehrsmitteln des Verbundverkehrs nicht über das Nutzerkonto abrechnen und per HandyTicket nachweisen.

5.    Werden Fahrten bis zu 60 Minuten vor Fahrtantritt wieder storniert, verfällt damit auch ein hierfür vorreserviertes HandyTicket und dem Kunden wird der mit der Buchung einbehaltene RMV-Tarif wieder auf sein internes Kundenkonto zurücküberwiesen.

6.    Das Buchungsportal informiert den Fahrgast über den von ihm ausgewählten Kommunikationskanal 60 Minuten vor Fahrtantritt darüber, dass er sein HandyTicket herunterladen muss. Der Fahrgast muss dann das Herunterladen aktiv über die garantiert-mobil!-App auf seinem Endgerät veranlassen.

7.    Wenn ein vorreserviertes HandyTicket nicht heruntergeladen wird, bleibt das Nutzerkonto trotzdem mit dem für die Fahrt zu entrichtenden RMV-Tarif belastet. Der Fahrgast bzw. Mitfahrer verfügt in diesem Fall aber über keinen Nachweis darüber, dass der RMV-Tarif beglichen wurde, und er läuft in Gefahr, dass er in den Bussen oder  Schienenverkehrsmitteln des Verbundverkehrs zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes aufgefordert wird.

8.    Eine Rückgabe des heruntergeladenen HandyTickets ist nicht möglich.

 

B    Besondere Bedingungen für Fahrgastgruppen
 

1.    Für Fahrgastgruppen im Bedarfsverkehr „RufBus“- und „taxOMobil“-Fahrten besteht ab 5 Personen eine Voranmeldepflicht von mindestens 24 Stunden vor der fahrplanmäßigen bzw. gewünschten Abfahrtszeit.

2.    Für Fahrgastgruppen im regulären Linienverkehr besteht ebenfalls ab 5 Personen eine Voranmeldepflicht von mindestens 24 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit.

3.    Die Anmeldung von Fahrgastgruppen erfolgt über ein entsprechendes Anmeldeformular, das unter www.odenwaldmobil.de zum Download zur Verfügung steht.

 

C    Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme
 

1.    Im Linienverkehr entscheidet das Fahrpersonal nach den Umständen des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang eine Fahrradmitnahme erfolgen kann.

2.    Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Fahrradmitnahme an Schultagen in den Spitzenzeiten des Schülerverkehrs zwischen 6 – 8 Uhr und 11 – 16 Uhr.

3.    Auf den saisonal an Wochenenden und Feiertagen durchgeführten „NaTourBus“-Fahrten können größere Mengen an Fahrräder mitgenommen werden. Hierzu wird ein Fahrradanhänger in Niederflurbauweise mit mindestens 20 Fahrradstellplätzen mitgeführt. Der Anhänger verfügt über entsprechende Befestigungs- und Sicherungsvorrichtungen (Befestigungsschienen, Haltebügel, Spanngurte).

4.    Gruppen ab 6 Personen, die Fahrräder auf „NaTourBus“-Fahrten mitführen möchten, müssen sich unter Angabe der beabsichtigten Fahrradmitnahme mindestens 24 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrt anmelden.

5.    Bei „RufBus“-Fahrten muss die beabsichtigte Fahrradmitnahme bei der Bestellung mit angemeldet werden. Aufgrund der bei „RufBus“-Fahrten regulär eingesetzten kleineren Fahrzeuge ist die Mitnahme dabei auf maximal 2 Fahrräder begrenzt. Ohne Voranmeldung können keine Fahrräder im „Rufbus“ mitgenommen werden.
6.    Bei „taxOMobil“-Fahrten können grundsätzlich keine Fahrräder mitgenommen werden.

7.    Der Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, dass das mitgebrachte Fahrrad ordnungsgemäß verladen und verstaut wird. Die Verantwortung des Fahrpersonals zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung und Betriebssicherheit wird dadurch nicht berührt. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.

8.    Eine Haftung für Schäden, die im Rahmen der Beförderung oder beim Be- und Entladen am Fahrrad entstehen oder durch dieses verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch die freiwillige Mithilfe des Fahrpersonals beim Be- und Entladen entstehen, jedoch nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

 

D    Besondere Bedingungen für den Ein- und Ausstieg außerhalb von Haltestellen
 

1.    Grundsätzlich erfolgt der Ein- und Ausstieg in ÖPNV-Verkehrsmitteln des Regel- und Bedarfsverkehrs nur an den durch Zeichen 224 StVO gekennzeichneten Haltestellen. Ausnahmen bestimmen sich ausschließlich nach den Absätzen 2 bis 4.

2.    Bei Innerortslinien ist das Aussteigen der Fahrgäste außerhalb von gekennzeichneten Haltestellen unter folgenden Auflagen gestattet

a)    Der Fahrgast hat den Halte- und Ausstiegswunsch unmittelbar beim Einstieg direkt dem Fahrpersonal mitzuteilen.

b)    Das Aussteigen ist nur an der 1. Tür zulässig, damit seitens des Fahrers die Ausstiegssituation überschaubar bleibt.

c)    Bei Risikowetter (z.B. Eis, Schnee) ist das Aussteigen außerhalb von Haltestellen nicht gestattet.

d)    Beim Anhalte- und Ausstiegsvorgangdürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

e)    Auf Straßenabschnitten mit Halteverbot (Zeichen 283 StVO) ist kein Bedarfshalt zulässig. Dies gilt nicht in den Bereichen, wo die Anfahrt des rechten Bordsteinrandes nicht notwendig ist. Ein Aussteigen unmittelbar in den fließenden Verkehr ist aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten.

f)    Dem Haltewunsch eines Fahrgastes darf nur dann entsprochen werden, wenn die Entfernung zwischen zwei Haltestellen mehr als 200 m beträgt.

g)    Bei deutlichen Verzögerungen in der Einhaltung des Fahrplans sind entsprechende Zwischenstopps zu vermeiden.

3.    Bei „RufBus“-Fahrten ist ein Ausstieg im Umkreis von 500 m um die fahrplanmäßige Zielhaltestelle genehmigt, soweit die Verkehrsvorschriften und die Verkehrslage dies zulassen.

4.    Bei „taxOMobil“-Fahrten darf grundsätzlich nur an den durch Zeichen 224 StVO gekennzeichneten oder an virtuellen Haltestellen ein- und ausgestiegen werden. Auf Fahrgastwunsch ist ein Ausstieg auch im Umkreis von 500 m um eine Haltestelle möglich, soweit die Verkehrsvorschriften dies erlauben.
 

E    Besondere Bedingungen zum Beförderungsausschluss
 

1.    Der Ausschluss von Personen von der Beförderung ist geregelt in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VOAllgBefBed) in Verbindung mit § 2 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen im RMV.

2.    Die Entscheidung über den Ausschluss eines Fahrgastes von der Beförderung trifft zur unmittelbaren Gefahrenabwehr grundsätzlich das Betriebspersonal (Fahrpersonal in Absprache mit dem Disponenten). Dem Beförderungsausschluss muss immer eine Ermahnung vorausgehen, so dass ein Ausschluss erst im Wiederholungsfalle greift.

3.    Grundsätzlich werden Schüler bis einschließlich der 4. Jahrgangsstufe nicht von der Beförderung ausgeschlossen. Entsprechende Vorfälle, die einen Beförderungsausschluss rechtfertigen würden, sind allerdings vom Fahrpersonal im Rahmen des Hinweismanagements zu dokumentieren. Bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 kann zur Gefahrenabwehr ein Ausschluss an einer Haltestelle in Innerortslage erfolgen. Ein Ausschluss ist in jedem Falle mit dem zuständigen Disponenten des Verkehrsunternehmens unverzüglich abzustimmen. Der Beförderungsausschluss ist den Erziehungsberechtigten, soweit bekannt, vom Disponenten mitzuteilen. Sofern der Beförderungsausschluss auf Grundlage einer Sachbeschädigung oder ähnlichem erfolgt, ist die Polizei zur Ermittlung der Personalien hinzuzuziehen.

4.    Soweit im Rahmen der zur Einnahmensicherung erforderlichen kontinuierlichen Kontrollen von Fahrkarten Schülerinnen und Schüler der Grundstufe (Kl. 1 bis 4) und der Sekundarstufen I (Kl. 5 – 10) und II keine gültige Fahrkarte vorzeigen können, erfolgt grundsätzlich kein Ausschluss von der Beförderung. Es wird wie folgt verfahren:

a)     Schüler der Grundstufe haben die Fahrkarte am nächsten Tag vorzuzeigen. Ist die Karte verloren gegangen, teilt das Verkehrsunternehmen diesen Sachverhalt der OREG im Rahmen des Hinweismanagements mit.

b)     Bei Schülern der Sekundarstufe I sind vom Prüfpersonal die Personalien aufzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass keine Fahrkarte ausgestellt ist, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt verhängt. Stellt sich heraus, dass eine Fahrkarte ausgestellt ist, erfolgt die Information darüber, dass auf das Mitführen einer gültigen Fahrkarte zu achten ist, durch ein Anschreiben an den Betroffenen. Im Wiederholungsfall kann dann der Ausschluss von der Beförderung angeordnet werden.
 

F    Besondere Bedingungen für die Beförderung mit Rollstühlen und orthopädischen Elektroscootern
 

1.    Während des Angebotszeitraums von „taxOMobil“-Fahrten (s. Abschn. A Kap. 3.4) wird sichergestellt, dass Fahrgäste mit nicht zusammenklappbaren Rollstühlen oder orthopädischen Elektroscootern zu ihrer Wunschzeit befördert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass diese die Fahrt mindestens 5 Stunden vor der geplanten Abfahrtszeit anmelden.

2.    Zur Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Fahrgästen und orthopädischen Elektroscootern bis zu einer Länge von 120 cm und einer Gesamtmasse von 300 kg werden speziell ausgestattete Fahrzeuge bereitgestellt, die  
a)    mit einem geeigneten Hublift oder geeigneter Rollstuhlrampe,
b)    mit einem Rückhaltesysteme nach DIN 75078 Teil 2 für Rollstühle, die die entsprechenden Befestigungsmöglichkeiten (Kraftknoten) aufweisen,
c)    mit 4-Punkt-Gurtsystem als Rollstuhlsicherung und Beckengurt für den Fahrgast für Rollstühle, die nicht mit Kraftknoten ausgestattet sind,

ausgerüstet sind.
 

G    Besondere Bedingungen für den Fall von Betriebsstörungen („Fahrtzielgarantie“)
 

1.    Im Falle einer Betriebsstörung, die in der Verantwortung des jeweiligen Beförderungsdienstleisters liegt, ist das Erreichen des Fahrtziels in angemessener Zeit sicherzustellen (Fahrtzielgarantie).

2.    Die Fahrtzielgarantie gilt bei allen eingesetzten Beförderungsmitteln des Linienverkehrs, auch bei flexible Bedienungsformen („RufBus“- und „taxOMobil“-Fahrten).

3.    Als angemessen gilt eine Weiterbeförderung innerhalb von 30 Minuten nach Mitteilung der Störung durch den Fahrgast an die Servicenummer unter 06061 / 97 99 66.

4.    Als Störung der Beförderungsleistung gilt eine verfrühte Abfahrt, ein Ausfall der Fahrt, die Nichtbedienung einer Haltestelle oder eine Verspätung von mehr als 15, soweit diese von dem die Beförderung durchführenden Verkehrsunternehmen zu vertreten ist.

5.    Die Fahrtzielgarantie wird durch die Bereitstellung einer für den Fahrgast kostenfreien Ersatzbeförderung erfüllt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fahrgast die Störung der Beförderungsleistung unverzüglich nach deren Eintritt über die Servicenummer reklamiert. Die Ersatzbeförderung erfolgt zur Fahrtzielerreichung innerhalb der Binnengrenzen des Odenwaldkreises, maximal zur Erreichung der Ziele Hirschhorn, Eberbach, Affolterbach, Grasellenbach und Mömlingen. Nicht eingeschlossen ist die garantierte Erreichung von über das Liniennetz des Odenwaldkreises hinausgehenden Verbindungen oder terminlichen Verpflichtungen. Damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, ebenso die Haftung für bereits erworbene Fahrscheine, z.B. für fest gebuchte Anschlusszüge.